Allgemeine Geschäftsbedingungen
Charterberater Inceören GmbH, Lilienweg 53, 65201 Wiesbaden
Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für Vermittlung von Yachtcharter Verträgen (Chartervertrag) durch die Charterberater Inceören GmbH (Agentur) an deren Kunden (Charterer).
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Vermittlung einer einzelnen Leistung, üblicherweise einer Bareboat Yachtcharter, sowie geringfügigen optionalen touristischen Leistungen wie Flughafentransfers, die nicht als Paket angeboten werden.
2. Rechtliche Stellung
Der auftraggebende Kunde (Charterer) muss volljährig sein um eine Geschäftsbeziehung mit der Agentur einzugehen. Durch Kontaktaufnahme mit der Agentur erklärt dieser voll geschäftsfähig zu sein und akzeptiert diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Charterer ist der alleinige Vertragspartner des Vermittlungsvertrages, auch bei größeren Gruppen oder juristischen Personen. Mitreisende können keinen Einfluss auf den Vermittlungsvertrag nehmen ohne das schriftliche Einverständnis des Charterers.
Die Agentur ist Vermittler von Einzelreiseleistungen, es handelt sich nicht um Pauschalreisen.
Gesetzliche Vorschriften zu Pauschalreiser gelten somit nicht, auch ist die Agentur kein Reiseveranstalter im Sinne der Leistungserbringung im Zusammenhang mit der gebuchten Charteryacht oder optionalen Zusatzleistungen.
Die Agentur empfiehlt dem Charterer mit jeder Buchung den Abschluss einer Insolvenzversicherung, welche auch die Insolvenz des Vercharterers einschließt.
Im Vertragsverhältnis zwischen Charterer und Vercharterer (alleiniger Leistungserbringer) gelten alleine die AGB des Vercharterers (Charterbedingungen). Die Agentur haftet nicht selber für Leistungsmängel des Vercharterers oder dessen Leistungserbringung.
3. Bindungsfrist und Auftragsannahme
Auftrag und Annahme müssen schriftlich erfolgen. Die Annahmefrist ist beschränkt auf die Optionsdauer, welche dem Charterer mit Erhalt des Chartervertrags mitgeteilt wird. Nach Ablauf der Annahmefrist kann es zu Änderungen der Verfügbarkeit und Preiskonditionen kommen.
Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Charterers durch die Agentur kommt zwischen dem Kunden und der Agentur ein Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande.
4. Widerrufsbelehrung
Der Charterer hat für diesen Vertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht (BGB § 312g Abs. 2 Nr. 9).
Es gelten somit die Stornobedingungen des Vercharterers, siehe Punkt 8.
5. Haftung und Pflichten der Agentur
Die Agentur verpflichtet sich den Charterer bestmöglich zu beraten und diesen bei der Abwicklung der Charter und bei jeglichen Themen im Zusammenhang mit der gebuchten Reiseleistung zu unterstützen.
Sofern kein besonderer Auskunftsvertrag geschlossen wird, haftet die Agentur nicht für die Richtigkeit der Beratung. (BGB § 675 Abs. 2)
Die Empfehlung des günstigsten Produktes ist nicht Teil der Beratungsleistung, sofern nicht explizit vom Kunden gewünscht.
Die Agentur haftet als Vermittler der vom Vercharterer beworbenen Leistungsdetails und Buchungskonditionen nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung.
Sonderwünsche und optionale Extras nimmt die Agentur zur Weiterleitung an den Vercharterer entgegen. Für die Leistungserfüllung dieser haftet die Agentur nicht. Vertragsgegenstand können Sonderleistungen nur mit explizitem schriftlichem Einverständnis des Vercharterers werden.
6. Charterunterlagen
Vertragsunterlagen des vermittelten Vercharterers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch die Agentur ausgehändigt wurden, müssen sowohl vom Charterer als auch der Agentur auf Richtigkeit überprüft werden.
Das betrifft insbesondere Buchungsbestätigungen, die AGB des Vercharterers, sowie weitere wichtige Dokumente wie z.B. die Crewliste.
Der Kunde hat die Pflicht, von ihm erkannte Fehler oder Mängel an der Vermittlungstätigkeit der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere geht es hierbei um Fehler beim Chartertermin, der Dauer oder der richtigen Yacht.
Erfolgt keine Anzeige der Fehler durch den Kunden, so können Ansprüche des Kunden entfallen, wenn die Agentur nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nur in einem geringeren Umfang entstanden wäre, zum Beispiel durch rechtzeitige Umbuchung oder Stornierung.
7. Besondere Bedürfnisse
Im eigenen Interesse ist der Charterer angehalten, die Agentur auf etwaige Einschränkungen (zum Beispiel gesundheitliche Beschränkungen oder Reiseverbote) von Mitreisenden hinzuweisen. Ebenso ist der Wunsch Haustiere mit an Bord zu bringen bereits vor der Buchung zu äußern, da dies im Regelfall eine explizite Genehmigung des Vercharterers erfordert.
8. Zahlungs- und Stornobedingungen
Die Agentur ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Zahlungsmodalitäten der vermittelten Vercharterer in deren Auftrag zu verlangen und zu vereinnahmen.
Die Zahlungsansprüche und Stornoforderungen des Vercharterers kann die Agentur gegen den Charterer als Inkassobevollmächtigter geltend machen (BGB § 669).
Es gelten die Zahlungs- und Stornobedingungen des Vercharterers, gemäß dessen Charterbedingungen.
Zusätzlich zu den Stornokosten des Vercharterers behält sich die Agentur vor, einen Prozentsatz des Charterpreises als Stornokosten einzubehalten, welcher dem vollen Vermittlungsentgelt der Vertragsvermittlung entspricht.
Zur Verringerung des Kostenrisikos wird eine Reiserücktrittskostenversicherung für Yachtcharterverträge wird empfohlen. Entsprechende Empfehlungen erhält der Charterer auf Wunsch mit dem Chartervertrag.
Im Charterpreis ist die zum Buchungszeitpunkt gültige Mehrwertsteuer des Landes enthalten, in dem die Leistung erbracht wird. Der Mehrwertsteuersatz kann sich nach der Buchung ändern, in welchem Fall der Charterpreis entsprechend rückwirkend angepasst werden muss, wodurch sich eine Nachzahlung oder Erstattung ergeben kann.
9. Geltendmachung von Ansprüchen des Charterers gegen den Vercharterer
Ansprüche des Charterers müssen innerhalb bestimmter Fristen, gemäß Gesetz bzw. Chartervertrag, geltend gemacht werden.Wir empfehlen jedwede Mängel unverzüglich dem Basisleiter des Vercharterers schriftlich anzuzeigen, sowie der Agentur schriftlich in Kopie. Also nicht erst nach Rückkehr, sondern direkt nach Eintreten des Mangels und unbedingt bereits vor Ort.
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird die Agentur fristwahrende Schreiben des Charterers an den Vercharterer weiterleiten und unterstützt freiwillig den Charterer auf dessen Wunsch hin bei Reklamationsabwicklungen.
Im Streitfall hilft die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen um als Schlichter zwischen den Vertragsparteien zu fungieren, jedoch ohne Rechtsansprüche des Charterers gegen die Agentur auf diese Art der Reklamationsabwicklung oder Beratung.
Eine pauschale Minderung des Mietpreises aufgrund von Mängeln ist nicht erlaubt, es handelt sich nicht um eine Pauschalreise und die Agentur ist kein Reiseveranstalter gemäß §651b BGB.
Aus dem oben genannten Grund ist ein Kreditkarten Chargeback gegen die vermittelnde Agentur, z.B. aufgrund von Mängeln oder Abweichungen der gebuchten Yacht, explizit ausgeschlossen.
10. Gerichtsstand
Bei Ansprüchen von Nicht-EU Bürgern gegenüber der Agentur ist deutsches Recht anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der verbliebenen Bestimmungen davon nicht eingeschränkt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Vertragsparteien daraufhin eine entsprechende Bestimmung formulieren, die dem ursprünglichen Zweck entspricht.